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Beurlaubung (Kinder)

1. Gründe für Beurlaubung: 

Es gibt spezifische Anlässe, bei denen eine Beurlaubung in Betracht kommt. Dazu gehören persönliche Anlässe (wie Erstkommunion, Konfirmation, Hochzeiten, Jubiläen, Geburten, schwere Erkrankungen oder Todesfälle in der Familie), Teilnahme an wichtigen Veranstaltungen (religiöse, kulturelle, sportliche Veranstaltungen, Fortbildungen, politische Arbeitnehmerweiterbildung), Auslandsaufenthalte oder Schüleraustausche, Erholungsmaßnahmen auf Empfehlung des Gesundheitsamtes, Schließung des Haushalts aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen, religiöse Feiertage, und Fördermaßnahmen für hochbegabte Schüler.

2. Dauer der Beurlaubung: 

Die Dauer der Beurlaubung sollte je Schuljahr insgesamt eine Woche nicht überschreiten, außer in speziellen Fällen wie bei einem Auslandsaufenthalt oder Schüleraustausch.

3. Antragsstellung: 

Beurlaubungsanträge müssen von den Eltern frühzeitig und schriftlich über die Klassenlehrkraft an die Schulleitung gestellt werden, damit eine rechtzeitige Entscheidung möglich ist.

4. Abwägung bei religiösen Gründen: 

Bei Anträgen zur Befreiung vom Unterricht aus religiösen Gründen sind die gegenüberstehenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Hierbei muss der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag berücksichtigt werden, ebenso wie die Religionsfreiheit der Schüler und das elterliche Erziehungsrecht in religiöser Hinsicht

.
5. Nachholen des Unterrichtsstoffs: 

Schüler:innen und deren Eltern sind darauf hinzuweisen, dass der während der Beurlaubung versäumte Unterrichtsstoff nachzuholen ist. Die Schule soll dabei unterstützen.

6. Beschränkungen: 

Unmittelbar vor und nach den Ferien ist eine Beurlaubung nur unter besonderen Umständen gestattet, insbesondere wenn die Beurlaubung nicht dazu dient, die Ferien zu verlängern oder preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen.

7. Dokumentation: 

Zeiten einer Beurlaubung oder Befreiung sind keine Fehlzeiten im Sinne des Schulgesetzes und sollen deshalb in Zeugnissen oder Bescheinigungen über die Schullaufbahn nicht aufgenommen werden, es sei denn, aufgrund der Beurlaubung war keine Leistungsbewertung möglich.

8. Zeitliche Begrenzung: 

Beurlaubungen und Befreiungen können durch die Schulleitung längstens bis zur Dauer eines Schuljahres ausgesprochen werden.

9. Rechte und Pflichten der Eltern: 

Bei der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Eltern ist das Schulgesetz entsprechend anzuwenden.

Beurlaubung anlässlich religiöser Festtage (Zuckerfest, Opferfest);

Die rechtliche Grundlage für Beurlaubungen bildet § 43 Absatz 4 Schulgesetz NRW.

https://www.schulministerium.nrw/schulgesetz-fuer-das-land-nordrhein-westfalen (vgl. § 43 SchulG NRW)

Konkretisiert wird diese Regelung durch den Runderlass „Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen“ vom 29.05.2015 (BASS 12‑52 Nr. 1), Abschnitt Religiöse Feiertage

Eine zusammenfassende Darstellung des Schulministeriums findet ihr hier:
https://www.schulministerium.nrw/beurlaubung-zu-religioesen-feiertagen

Dort ist u. a. geregelt:

  • Religiöse Feiertage stellen einen wichtigen Grund für eine Beurlaubung dar, sofern
    • das Gebot der Feiertagsheiligung für die jeweilige Religionsgemeinschaft verbindlich ist und
    • die Schülerin oder der Schüler dieser Religionsgemeinschaft angehört.
  • Soweit religiöse Feste mehrere Tage umfassen, kann eine Beurlaubung für einen Tag gewährt werden.
  • Die Entscheidung über die Beurlaubung trefft ihr als Schulleitung.

Sowohl das Ramadanfest als auch das Opferfest sind als eigenständige islamische Feiertage anerkannt und in der BASS ausdrücklich benannt.

Für die Entscheidungspraxis ist Folgendes maßgeblich:

  • Die Begrenzung auf einen Beurlaubungstag bezieht sich jeweils auf das einzelne religiöse Fest, nicht auf das Schuljahr insgesamt.
  • Wurde bereits ein Beurlaubungstag anlässlich des Zuckerfestes genehmigt, steht dies einer weiteren Genehmigung eines Tages zum Opferfest nicht entgegen, da es sich um zwei unterschiedliche religiöse Feiertage handelt.
  • Auch wenn ein religiöser Feiertag zeitlich unmittelbar an Schulferien (z. B. Pfingstferien) anschließt, steht dies einer Genehmigung grundsätzlich nicht entgegen, sofern der Antrag erkennbar dem religiösen Anlass dient und nicht der Verlängerung der Ferien.

Eine Genehmigung von mehr als einem Tag für dasselbe mehrtägige Fest ist hingegen regelmäßig nicht vorgesehen und kommt nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht.

» Glossar

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